FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.12.2011
7 K 7203/08
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4; AO § 254; AO § 287; AO § 315;

Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei erledigten Kontenpfändungen Durchsuchungsbeschluss ohne vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners Kein Verwertungsverbot für bei rechtswidriger Durchsuchung gewonnenen Erkenntnissen im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 7 K 7203/08

DRsp Nr. 2012/12258

Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei erledigten Kontenpfändungen Durchsuchungsbeschluss ohne vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners Kein Verwertungsverbot für bei rechtswidriger Durchsuchung gewonnenen Erkenntnissen im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens

1. Da sich Pfändungs- und Einziehungsverfügungen typischerweise relativ kurzfristig erledigen, ist bei diesen Verwaltungsakten im Interesse effektiven Rechtsschutzes die Schwelle zur Annahme des Fortsetzungsfeststellungsinteresse niedrig anzusetzen. Bei erledigten Kontenpfändungen besteht ein Rehabilitierungsinteresse, da Kontenpfändungen typischerweise nachteilige Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit haben. 2. Die fehlende Anhörung des Vollstreckungsschuldners vor Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses erscheint nicht als schwerwiegender Fehler, wenn der Schuldner keinerlei Zahlungs- und Kooperationsbereitschaft zeigt. 3. Erkenntnisse, die aufgrund einer rechtswidrigen Durchsuchung gewonnen wurden, dürfen im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens verwendet werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4; AO § 254; AO § 287; AO § 315;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen.