BFH - Beschluß vom 02.11.2000
X R 156/97
Normen:
EStG § 10e, § 39a Abs. 1, § 42b Abs. 3 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 476

Fortsetzungsfeststellungsklage; LSt-Ermäßigungsverfahren

BFH, Beschluß vom 02.11.2000 - Aktenzeichen X R 156/97

DRsp Nr. 2001/800

Fortsetzungsfeststellungsklage; LSt-Ermäßigungsverfahren

Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage im LSt-Ermäßigungsverfahren besteht kein berechtigtes Interesse, wenn es wegen der geänderten Sach- und Rechtslage auf die im LSt-Ermäßigungsverfahren streitige Rechtsfrage bei der ESt-Veranlagung nicht mehr ankommt.

Normenkette:

EStG § 10e, § 39a Abs. 1, § 42b Abs. 3 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Jahr 1992 eine sich über zwei Etagen erstreckende Eigentumswohnung für 465 000 DM. Das Obergeschoss (zwei Räume und Bad mit WC) bewohnte er selbst. Das Erdgeschoss (Wohnraum, Küche, Flur, Abstellraum und WC) vermietete er ab 1. März 1994 für 535 DM monatlich an Frau D. Nach der ergänzenden Vereinbarung zum Mietvertrag vom 15. Januar 1994 "besteht Übereinkunft dahingehend, dass der Vermieter die Küche rechtlich und tatsächlich mitbenutzen kann".

Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren für 1996 beantragte der Kläger einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung für den vermieteten Teil der Wohnung in Höhe von 38 598 DM, einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 11 137 DM für den eigengenutzten Teil der Wohnung sowie Schuldzinsen nach § 10e Abs. 6 a EStG in Höhe von 11 543 DM als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.