I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Jahr 1992 eine sich über zwei Etagen erstreckende Eigentumswohnung für 465 000 DM. Das Obergeschoss (zwei Räume und Bad mit WC) bewohnte er selbst. Das Erdgeschoss (Wohnraum, Küche, Flur, Abstellraum und WC) vermietete er ab 1. März 1994 für 535 DM monatlich an Frau D. Nach der ergänzenden Vereinbarung zum Mietvertrag vom 15. Januar 1994 "besteht Übereinkunft dahingehend, dass der Vermieter die Küche rechtlich und tatsächlich mitbenutzen kann".
Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren für 1996 beantragte der Kläger einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung für den vermieteten Teil der Wohnung in Höhe von 38 598 DM, einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 11 137 DM für den eigengenutzten Teil der Wohnung sowie Schuldzinsen nach § 10e Abs. 6 a EStG in Höhe von 11 543 DM als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.
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