FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.12.2011
7 K 7007/08
Normen:
AO § 288; AO § 287; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;

Fortsetzungsfeststellungsklage wegen der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung einer Wohnung Rechtswidrigkeit der Sachpfändung bei Wohnungsdurchsuchung nach Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses Wohnungsdurchsuchung ohne Vollstreckungsschuldner durch zwei Vollstreckungsbeamte

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 7 K 7007/08

DRsp Nr. 2012/12257

Fortsetzungsfeststellungsklage wegen der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung einer Wohnung Rechtswidrigkeit der Sachpfändung bei Wohnungsdurchsuchung nach Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses Wohnungsdurchsuchung ohne Vollstreckungsschuldner durch zwei Vollstreckungsbeamte

1. Wird mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 100 Abs. 1 S. 4 FGO die Feststellung begehrt, dass die Durchsuchung einer Wohnung dem Grunde nach rechtswidrig war, ist die Klage wegen fehlenden Rehabilitierungsinteresse unzulässig, nach dem die ordentlichen Gerichte die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung überprüft und dabei die Durchsuchungsanordnung aufgehoben haben. 2. Sachpfändungen, die im Rahmen von Durchsuchungen vorgenommen werden, für die später die Durchsuchungsanordnung – wegen formeller Mängel – aufgehoben wird, sind rechtswidrig. 3. Den Anforderungen an die Zuziehung von Zeugen bei der Durchsuchung des Wohngrundstücks des Vollstreckungsschuldners ohne dessen Anwesenheit gem. § 288 AO wird nicht genügt, wenn lediglich zwei Vollziehungsbeamte vor Ort sind und einer der Vollziehungsbeamten als Zeuge fungiert und der andere durch ein Kellerfenster in das Haus des Vollstreckungsschuldners einsteigt. Ein Vollziehungsbeamter ist kein Gemeinde- oder Polizeibeamter i. S. d. Vorschrift.