1. Die gesonderte Feststellung von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO setzt voraus, dass die freiberufliche Tätigkeit vorwiegend von einem anderen als dem Bezirk des Wohnsitz-FA ausgeübt wird.2. Der bloße Umstand, dass das für eine Lotsenbrüderschaft zuständige FA vielleicht am besten in der Lage wäre, den Gewinn des Kl. (hier: Lotse) zu ermitteln, rechtfertigt nicht den Erlass einer gesonderten Feststellung i.S. des § 180AO.3. Als Ort der Lotsentätigkeit kommt eine Lotsenstation in Betracht, zu deren Parkplatz sich der Kl. bei jedem Einsatz zunächst zu begeben hat, auch wenn er sich dort nur für kurze Zeit aufgehalten und seine Tätigkeit im Wesentlichen auf den Schiffen und im Wachdienst auf den Außenstationen erbracht hat.