BFH - Urteil vom 17.12.2003
XI R 13/01
Normen:
AO § 18 Abs. 1 Nr. 3 § 19 § 180 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 909
DStRE 2004, 839
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 12.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen V 1528/98

Freiberufliche Tätigkeit - gesonderte Feststellung

BFH, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen XI R 13/01

DRsp Nr. 2004/6812

Freiberufliche Tätigkeit - gesonderte Feststellung

1. Die gesonderte Feststellung von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO setzt voraus, dass die freiberufliche Tätigkeit vorwiegend von einem anderen als dem Bezirk des Wohnsitz-FA ausgeübt wird.2. Der bloße Umstand, dass das für eine Lotsenbrüderschaft zuständige FA vielleicht am besten in der Lage wäre, den Gewinn des Kl. (hier: Lotse) zu ermitteln, rechtfertigt nicht den Erlass einer gesonderten Feststellung i.S. des § 180 AO.3. Als Ort der Lotsentätigkeit kommt eine Lotsenstation in Betracht, zu deren Parkplatz sich der Kl. bei jedem Einsatz zunächst zu begeben hat, auch wenn er sich dort nur für kurze Zeit aufgehalten und seine Tätigkeit im Wesentlichen auf den Schiffen und im Wachdienst auf den Außenstationen erbracht hat.

Normenkette:

AO § 18 Abs. 1 Nr. 3 § 19 § 180 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: