FG Münster - Urteil vom 13.09.2012
3 K 1019/10 Erb
Normen:
ErbStG § 14 Abs 1 S 2; ErbStG § 14 Abs 1 S 1;
Fundstellen:
ZEV 2013, 527
ZEV 2013, 9

Freibetragsänderung innerhalb des Zehnjahreszeitraums

FG Münster, Urteil vom 13.09.2012 - Aktenzeichen 3 K 1019/10 Erb

DRsp Nr. 2013/2999

Freibetragsänderung innerhalb des Zehnjahreszeitraums

Wird der dem Erwerber zustehende persönliche Freibetrag innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erhöht, so hat die dadurch eintretende Verringerung des Steueranrechnungsbetrages (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) nicht zur Folge, dass eine innerhalb des Zehnjahreszeitraums ausgeführte Schenkung nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Normenkette:

ErbStG § 14 Abs 1 S 2; ErbStG § 14 Abs 1 S 1;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Anrechnung der Steuer für Vorerwerbe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Die Klägerin erwarb 2006 eine Eigentumswohnung und einen Tiefgaragenstellplatz in U, A-Straße 1 zu einem Gesamtkaufpreis von X Euro. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Kaufvertrag vom 16.03.2006 (UR-Nr. 509B/2006 des Notarassessors H als amtlich bestellter Vertreter der Notarin R in U).

Für den Erwerb dieses Grundstücks erhielt sie von ihrer Mutter X Euro.

Am 05.01.2007 ging beim Beklagten die Schenkungsteuererklärung ein, in der die Schenkung als mittelbare Schenkung behandelt wird. Als Vorschenkungen sind Grundstücksübertragungen mit einem Wert von X Euro zum 16.01.2004 angegeben.

Es handelt sich dabei um folgende Schenkungen:

Schenkung der Mehrfamilienhäuser B-Straße 2 und B-Straße 4 in N von ihren Eltern, Schenkungsteuerstichtag 30.12.1993,