OLG Köln - Beschluss vom 14.12.2017
18 AktG 1/17
Normen:
AktG § 147 Abs. 1 S. 2; AktG § 246a; AktG § 319 Abs. 6; AktG § 327e Abs. 2; UmwG § 62 Abs. 5;
Fundstellen:
AG 2018, 126
BB 2018, 65
NZG 2018, 459
WM 2019, 1218
ZIP 2017, 2468

Freigabe der Verschmelzung der STRABAG-AG mit der ILBAU Liegenschaftsverwaltung AG trotz anhängiger Klagen gegen den Verschmelzung anordnenden Hauptversammlungsbeschluss

OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 18 AktG 1/17

DRsp Nr. 2018/898

Freigabe der Verschmelzung der STRABAG-AG mit der ILBAU Liegenschaftsverwaltung AG trotz anhängiger Klagen gegen den Verschmelzung anordnenden Hauptversammlungsbeschluss

Auch wenn die Annahme, der von der außerordentlichen Hauptversammlung der STRABAG AG gefasste Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre durch Übertragung ihrer Aktien auf die Hauptaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung sei wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig gewesen, vertretbar erscheint, ist die Verschmelzung gleichwohl frei zu geben, da die Nichteintragung in den kommenden vier Jahren rund 1,5 Mio. EUR an Kosten für durchzuführende Hauptversammlungen verursachen würde und der Entzug der Teilnahmerechte der Antragsteller wertmäßig in vollem Umfang abgegolten ist.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 91 O 13/17 verbundenen Klagen der Antragsgegner gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 24.03.2017 zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre und zur Übertragung ihrer Aktien auf die J Liegenschaftsverwaltung AG der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister des satzungsmäßigen Sitzes der Antragstellerin nicht entgegenstehen.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens; der Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.