KG - Beschluss vom 16.10.2023
2 AktG 1/23
Normen:
AktG § 131 Abs. 1; AktG § 142 Abs. 2; AktG § 319 Abs. 6; AktG §§ 327a ff.; AktG § 327c Abs. 3; AktG § 327e Abs. 2; WpHG § 44; WpÜG § 59; HGB § 322 Abs. 2; HGB § 322 Abs. 5; BGB § 126 Abs. 1; ZPO § 439; ZPO § 440 Abs. 1;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 94 O 44/23

Freigabe eines Squeeze-Out-Beschlusses der Hauptversammlung einer AktiengesellschaftRechtsmissbräuchlichkeit des Squeeze-Out wegen Unterlaufens einer SonderprüfungVorrangigkeit des Interesses an Einsparungen durch Straffung der Konzernstruktur

KG, Beschluss vom 16.10.2023 - Aktenzeichen 2 AktG 1/23

DRsp Nr. 2023/13944

Freigabe eines Squeeze-Out-Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft Rechtsmissbräuchlichkeit des Squeeze-Out wegen Unterlaufens einer Sonderprüfung Vorrangigkeit des Interesses an Einsparungen durch Straffung der Konzernstruktur

1. Die Durchführung eines Squeeze Out (§§ 327a ff. AktG) kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nur in eklatanten Fallgestaltungen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Dies kommt etwa in Betracht, wenn deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der gesetzgeberische Zweck entfremdet und stattdessen ein anderweit aufgestelltes Verbot unterlaufen wird oder die beabsichtigte Maßnahme in ihrer Benachteiligung der Minderheit über das vom Gesetz vorgesehene Maß deutlich hinausgeht, wobei an den von den Minderheitsaktionären zu führenden Nachweis einer Zweckentfremdung hohe Anforderungen zu stellen sind. 2. Aktionäre, die die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers begehren (§ 142 Abs. 2 AktG), müssen ihren Aktienbesitz bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Sonderprüfung halten. Erfolgt ein sie betreffender Squeeze Out vor diesem Zeitpunkt, wird der Antrag unzulässig.