BFH - Beschluss vom 13.07.2021
I R 20/18
Normen:
FGO § 121 S. 1; FGO § 74;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 283
DStRE 2022, 146
IStR 2022, 99
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 585/15

Freistellung von Arbeitslohn nach dem sogenannten AuslandstätigkeitserlassAussetzung eines VerfahrensVorabentscheidungsersuchen an den EuGH

BFH, Beschluss vom 13.07.2021 - Aktenzeichen I R 20/18

DRsp Nr. 2022/870

Freistellung von Arbeitslohn nach dem sogenannten Auslandstätigkeitserlass Aussetzung eines Verfahrens Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

Es wird nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgender Frage eingeholt: Sind Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 208 i.V.m. Art. 210 AEUV dahingehend auszulegen, dass sie einer einzelstaatlichen Verwaltungspraxis entgegenstehen, nach der ein Steuerverzicht nicht in Fällen ausgesprochen wird, in denen ein Projekt der Entwicklungszusammenarbeit durch den Europäischen Entwicklungsfonds finanziert wird, während unter bestimmten Voraussetzungen auf die Besteuerung des Arbeitslohns verzichtet wird, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit erzielt, die zu mindestens 75 % durch ein für die Entwicklungszusammenarbeit zuständiges Bundesministerium oder aber durch eine staatseigene private Entwicklungshilfegesellschaft finanziert wird?

Tenor

1.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

2.

Es wird nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgender Frage eingeholt: