BFH vom 01.12.1993
I R 48/93

Freistellung von Quellenbesteuerung

BFH, vom 01.12.1993 - Aktenzeichen I R 48/93

DRsp Nr. 2001/1241

Freistellung von Quellenbesteuerung

Zum Antrag auf Erlaß eines Bescheids über die Freistellung von Quellensteuern 1. Über Anträge auf Erlaß eines Bescheides über die Freistellung von Quellensteuern hat nur das Bundesamt für Finanzen zu entscheiden. 2. Geht die Erfüllung einer Haftungsschuld zu Lasten (auf Rechnung) einer bestimmten Person, so kann diese gegen den Haftungsbescheid Einspruch einlegen. 3. Fehlt es an einer Freistellungsbescheinigung, so kann die Steuerbefreiung nur im Wege des Steuererstattungsverfahrens nach § 50 d Abs. 1 Satz 2 EStG erreicht werden.