BFH - Beschluss vom 05.10.2021
I B 18/21 (AdV)
Normen:
FGO § 128 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 469
BFH/NV 2022, 323
DStR 2022, 648
IStR 2022, 394
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 18.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 363/20

Freistellungsbescheinigung nach dem AuslandstätigkeitserlassRestaurierungsarbeiten an historischen Gebäuden und DenkmälernErlass der auf ausländische Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer

BFH, Beschluss vom 05.10.2021 - Aktenzeichen I B 18/21 (AdV)

DRsp Nr. 2022/3379

Freistellungsbescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass Restaurierungsarbeiten an historischen Gebäuden und Denkmälern Erlass der auf ausländische Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer

NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, dass Restaurierungsarbeiten an historischen Gebäuden und Denkmälern nicht unter den Tatbestand der Instandsetzung von "Bauwerken" im Sinne des ATE fallen sollen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Thüringer Finanzgerichts vom 18.02.2021 – 1 V 363/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) über Anträge auf Steuererlass nach § 34c Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre (2015 und 2016) geltenden Fassung (EStG) i.V.m. dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 31.10.1983 (BStBl I 1983, 470) über die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten (Auslandstätigkeitserlass —ATE—).