BFH vom 30.07.1993
VI R 26/91

Freiwerdende Deckungsmittel aus Gruppenlebensversicherung (§ 19 EStG)

BFH, vom 30.07.1993 - Aktenzeichen VI R 26/91

DRsp Nr. 1997/8733

Freiwerdende Deckungsmittel aus Gruppenlebensversicherung (§ 19 EStG)

Die Zuweisung der infolge Ausscheidens von Arbeitnehmern aus den Diensten des Arbeitgebers freigewordenen Deckungsmittel aus der Gruppenlebensversicherung zur Verbesserung der Versorgungsleistungen der verbliebenen versicherten Arbeitnehmer stellt keine Zuwendung von Arbeitslohn durch den Arbeitgeber dar.

Für die Praxis:

Das gilt nach Ansicht des BFH auch, soweit die zugewendeten Deckungsmittel aus Prämienzahlungen aufgebaut worden sind, die wegen des Zukunftssicherungsfreibetrags steuerfrei belassen wurden.