FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.12.2002
1 K 119/00
Normen:
EStG (1997) § 33a Abs. 2 S. 1 § 32 Abs. 4 ; FGO § 68 § 55 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 543

Freiwilliges soziales Jahr ist keine Berufsausbildung; Gegenstand des Verfahrens; Einkommensteuer 1997 und 1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 1 K 119/00

DRsp Nr. 2003/3213

Freiwilliges soziales Jahr ist keine Berufsausbildung; Gegenstand des Verfahrens; Einkommensteuer 1997 und 1998

1. Ein freiwilliges soziales Jahr dient nicht als Grundlage für einen Beruf und ist daher keine Berufsausbildung. Dies ergibt sich schon aus der Systematik des EStG, das in § 32 Abs. 4 (unter anderem) die Berufsausbildung und das freiwillige soziale Jahr als alternativ nebeneinander stehende kindergeldbegründende Tatbestände vorsieht. 2. Fehlt in einem während des Klageverfahrens vor dem 1.1.2001 erlassenen Änderungsbescheid die Belehrung nach § 68 Satz 3 FGO, so wird dieser Änderungsbescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens, wenn der Steuerpflichtige innerhalb eines Jahres die Aufhebung des Bescheides unter ausdrücklicher Nennung des Datums des Änderungsbescheides beantragt.

Normenkette:

EStG (1997) § 33a Abs. 2 S. 1 § 32 Abs. 4 ; FGO § 68 § 55 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein freiwilliges soziales Jahr die Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt.