EuGH - Urteil vom 08.05.1990
Rs 175/88
Normen:
EWG-Vertrag Art. 177 ; EWG-Vertrag Art. 7 ; EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Entgelt - Einkommensteuern - Erstattung der im Rahmen des Steuerabzugs an der Quelle zuviel gezahlten Beträge - Erstattung, die von einer Voraussetzung der Gebietsansässigkeit während des gesamten Steuerjahres abhängig ist - Unzulässigkeit;

EuGH, Urteil vom 08.05.1990 - Aktenzeichen Rs 175/88

DRsp Nr. 2006/13964

Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Entgelt - Einkommensteuern - Erstattung der im Rahmen des Steuerabzugs an der Quelle zuviel gezahlten Beträge - Erstattung, die von einer Voraussetzung der Gebietsansässigkeit während des gesamten Steuerjahres abhängig ist - Unzulässigkeit;

»Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag verbietet es, daß nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats die einbehaltenen Steuern auf die Löhne und Gehälter zu Lasten eines Arbeitnehmers aus einem Mitgliedstaat, der nur während eines Teils des Jahres gebietsansässiger Steuerpflichtiger ist, weil er sich im Laufe des Steuerjahres im Lande niederlässt oder das Land verlässt, der Staatskasse verfallen und nicht erstattet werden können.«

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 177 ; EWG-Vertrag Art. 7 ; EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1 Der luxemburgische Conseil d' +tat hat mit Urteil vom 21. Juni 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 7 und 48 EWG-Vertrag vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Klaus Biehl und der Steuerverwaltung des Großherzogtums Luxemburg, in dem es um die Erstattung zuviel erhobener Einkommensteuer geht.