FG Köln - Urteil vom 01.12.1999
13 K 3418/93
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 27 Abs. 3 S. 2; AO 1977 § 41 Abs. 2 ; AO 1977 § 160 ;

Fremdmittelzuführung anstelle von Deklaration als Eigenmittel als

FG Köln, Urteil vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 13 K 3418/93

DRsp Nr. 2001/1986

Fremdmittelzuführung anstelle von Deklaration als Eigenmittel als

Eine zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führende Vermögensminderung bei einer Kapitalgesellschaft ist anzunehmen, wenn die für sie über eine nahestehende Person vereinnahmten Beträge nicht als Eigenmittel belassen, sondern als Fremdmittel wieder zugeführt werden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 27 Abs. 3 S. 2; AO 1977 § 41 Abs. 2 ; AO 1977 § 160 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Unternehmens der 1977 durch Einschaltung der A. AG in B. gegründeten Klägerin ist die Entwicklung, die Konstruktion und der Vertrieb von ... und ... in Verbindung mit Stahl und Leichtmetall. Es handelt sich dabei in den Streitjahren vor allem um ... für ..., später auch um übergroße Sonnenschirme. Der Betrieb wurde zuvor in der C. OHG ausgeübt, deren Gesellschafter die Geschäftsführer der Klägerin, die Gebrüder D. und E. I. waren.

Angefochten sind die nach einer Steuerfahndungsprüfung erlassenen und durch Einspruchsentscheidungen geänderten Körperschaftsteuerbescheide für 1979 bis 1988; das Verfahren wegen der Feststellungsbescheide gemäß § 47 KStG zum 31.12.1979 bis 1988 ist unter dem Az. 1215/99 abgetrennt und ausgesetzt worden. Es geht in dem vorliegenden Rechtsstreit darum,