BFH - Urteil vom 08.10.1993
VI R 10/90
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1994, 57
BFHE 172, 57
BStBl II 1994, 114
Vorinstanzen:
FG Bremen,

Fremdsprachenunterricht durch Haushaltszugehörige

BFH, Urteil vom 08.10.1993 - Aktenzeichen VI R 10/90

DRsp Nr. 1996/9837

Fremdsprachenunterricht durch Haushaltszugehörige

»Aufwendungen für eine zur Erteilung von berufsbezogenem Fremdsprachenunterricht in den eigenen Haushalt aufgenommene Person sind nicht als Werbungskosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Lehrerin und erteilt Englischunterricht. Um ihre Sprachkenntnisse zu aktualisieren und zu verbessern, nahm sie im Streitjahr 1984 für zwei Monate eine angehende Lehrerin aus England in ihren Haushalt auf, damit diese ihr Englischunterricht erteilte.

Die durch den Aufenthalt der Engländerin entstandenen Kosten und das gezahlte Taschengeld machte die Klägerin als Werbungskosten (Fortbildungskosten) bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte die Berücksichtigung ab.

Das Finanzgericht (FG) gab der auf Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten gerichteten Klage statt. Das Urteil ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1990, 105 veröffentlicht.