Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Lehrerin und erteilt Englischunterricht. Um ihre Sprachkenntnisse zu aktualisieren und zu verbessern, nahm sie im Streitjahr 1984 für zwei Monate eine angehende Lehrerin aus England in ihren Haushalt auf, damit diese ihr Englischunterricht erteilte.
Die durch den Aufenthalt der Engländerin entstandenen Kosten und das gezahlte Taschengeld machte die Klägerin als Werbungskosten (Fortbildungskosten) bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte die Berücksichtigung ab.
Das Finanzgericht (FG) gab der auf Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten gerichteten Klage statt. Das Urteil ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1990, 105 veröffentlicht.
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