FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.11.2004
13 K 75/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ; BGB § 609 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 248

Fremdvergleich bei Darlehen der Ehefrau als Arbeitnehmerin an den Ehemann als Arbeitgeber; Einkommensteuer 1995-1997; Gewerbesteuer 1995-1997

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 13 K 75/04

DRsp Nr. 2005/9234

Fremdvergleich bei Darlehen der Ehefrau als Arbeitnehmerin an den Ehemann als Arbeitgeber; Einkommensteuer 1995-1997; Gewerbesteuer 1995-1997

1. Bei einem Darlehen der Ehefrau als Arbeitnehmerin an den Betrieb des Ehemans kann die vertragliche Regelung, dass "der Zins jeweils bei Aufstellung der Bilanz fällig" ist, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Übung, wonach die Zinsen von Vertragsbeginn an der Ehefrau auf einem Darlehenskonto gutgeschrieben und in den Bilanzen des Ehemannes ausgewiesen wurden, dem Fremdvergleich standhalten. 2. Wurde auf die Stellung von Sicherheiten verzichtet, kann die Ehefrau aber "jederzeit Sicherheit verlangen", so führt dies jedenfalls dann nicht zur steuerlichen Nichtanerkennung des Darlehensvertrages, wenn das Darlehen für Umbauarbeiten im Lokal des Mannes aufgenommen wurde und die Ehefrau als Arbeitnehmerin jederzeit ersehen kann, ob ihre Darlehensforderung aufgrund einer möglichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs gefährdet ist. 3. Kann die Darlehensgeberin jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten über ihre Darlehensforderung verfügen, entspricht dies der gesetzlichen Regelung in § 609 Abs. 2 BGB a.F. und genügt den steuerlichen Anforderungen an eine Vereinbarung über Laufzeit des Darlehens und Art. und Zeitpunkt der Rückzahlung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ;