BFH vom 09.08.1996
IV B 53/95

Fremdvergleich bei Familienpersonengesellschaften

BFH, vom 09.08.1996 - Aktenzeichen IV B 53/95

DRsp Nr. 1997/8177

Fremdvergleich bei Familienpersonengesellschaften

Die den unterbeteiligten Kindern des Komplementärs auferlegten Gewinnentnahmebeschränkungen halten nicht deswegen einem Fremdvergleich stand, weil die familienfremden Kommanditisten von den gleichen Entnahmebeschränkungen betroffen sind.

Für die Praxis: