BVerfG - Beschluß vom 12.06.1995
2 BvR 1127/92
Normen:
BVerfGG § 92 § 93 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1996, 37
Vorinstanzen:
BFH, vom 08.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen III B 138/92

Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde gilt auch für deren Anlagen

BVerfG, Beschluß vom 12.06.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 1127/92

DRsp Nr. 2005/16783

Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde gilt auch für deren Anlagen

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die zur Darlegung der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen notwendigen Anlagen erst nach Fristablauf eingehen.

Normenkette:

BVerfGG § 92 § 93 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist nicht innerhalb der am 6. Juli 1992 abgelaufenen Monatsfrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) ausreichend substantiiert (§ 92 BVerfGG) begründet worden; insbesondere sind die zur Darlegung der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen notwendigen Anlagen erst am 8. Juli 1992 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BFH, vom 08.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen III B 138/92
Fundstellen
HFR 1996, 37