BFH - Beschluß vom 28.12.1998
V B 123/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 814

Frist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

BFH, Beschluß vom 28.12.1998 - Aktenzeichen V B 123/98

DRsp Nr. 1999/3617

Frist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

1. Der Gegenstands des Klagebegehrens kann zwar durch Bezugnahme auf eine Steuererklärung bezeichnet werden, nicht aber durch die bloße Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung.2. Für die Bezeichnung einer Divergenz genügt es nicht, die Entscheidung, von der das FG abgewichen sein soll, mit Datum und Aktenzeichen zu benennen.

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte bis zum Jahre 1997 ihre Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1992 und 1993 noch nicht abgegeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen.

Gegen die Steuerbescheide erhob die Klägerin Klage. Da eine Klagebegründung fehlte, forderte der Berichterstatter die Klägerin auf, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, und setzte ihr hierfür gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 15. Februar 1997. Die Abschrift der Verfügung war der Klägerin am 22. Januar 1997 zugestellt worden; sie war von der Verwaltungsangestellten K beglaubigt worden, enthielt aber nicht den ausdrücklichen Hinweis, daß diese als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle tätig geworden war.