Streitig ist insbesondere, ob der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO durch die Prozessbevollmächtigte der Kläger fristgerecht gestellt wurde.
Am 15.07.2014 wurde der Prozessbevollmächtigten in diesem Verfahren unter ihrer Kanzleianschrift in Nürnberg ein Gerichtsbescheid gemäß § 79a Abs. 2 und Abs. 4 FGO vom 09.07.2014 zugestellt.
Dieser Gerichtsbescheid enthielt folgende Rechtsmittelmittelbelehrung:
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