FG Nürnberg - Urteil vom 09.12.2014
1 K 1017/13
Normen:
FGO § 79a Abs. 2; FGO § 54 Abs. 2; FGO § 56; ZPO § 222 Abs.1; BGB § 187; BayFtG Art. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 76

Fristende zur Abgabe einer Prozesserklärung bei nicht landesweit einheitlichen Feiertag - hier: 15. August, Mariä Himmelfahrt in Nürnberg kein gesetzlicher Feiertag

FG Nürnberg, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 1 K 1017/13

DRsp Nr. 2015/2220

Fristende zur Abgabe einer Prozesserklärung bei nicht landesweit einheitlichen Feiertag - hier: 15. August, Mariä Himmelfahrt in Nürnberg kein gesetzlicher Feiertag

Das Fristende zur Abgabe einer Prozesserklärung wird wegen eines von regionalen Umständen abhängigen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, an dem die Prozesserklärung abzugeben ist, ein gesetzlicher Feiertag ist. Ist ein nicht landesweit einheitlicher Feiertag (hier: 15. August, Mariä Himmelfahrt) am Dienstsitz des Finanzgerichts (hier: Stadt Nürnberg) kein gesetzlicher Feiertag, kommen für die Fristberechnung die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung.

Normenkette:

FGO § 79a Abs. 2; FGO § 54 Abs. 2; FGO § 56; ZPO § 222 Abs.1; BGB § 187; BayFtG Art. 1;

Tatbestand:

Streitig ist insbesondere, ob der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO durch die Prozessbevollmächtigte der Kläger fristgerecht gestellt wurde.

Am 15.07.2014 wurde der Prozessbevollmächtigten in diesem Verfahren unter ihrer Kanzleianschrift in Nürnberg ein Gerichtsbescheid gemäß § 79a Abs. 2 und Abs. 4 FGO vom 09.07.2014 zugestellt.

Dieser Gerichtsbescheid enthielt folgende Rechtsmittelmittelbelehrung: