OLG Hamm - Urteil vom 02.12.2019
18 U 125/18
Normen:
HGB § 89a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 53/17

Fristlose Kündigung eines Vertragsverhältnisses über eine Tätigkeit als VersicherungsvertreterTäuschung über Zuschusszahlungen zum GehaltZu Unrecht erhaltene ZuschüsseEntbehrlichkeit einer Abmahnung

OLG Hamm, Urteil vom 02.12.2019 - Aktenzeichen 18 U 125/18

DRsp Nr. 2021/16987

Fristlose Kündigung eines Vertragsverhältnisses über eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter Täuschung über Zuschusszahlungen zum Gehalt Zu Unrecht erhaltene Zuschüsse Entbehrlichkeit einer Abmahnung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.10.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 89a Abs. 1;

Gründe

A.

1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.