Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Für einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG fehlt jeder Anhaltspunkt.
Abgesehen davon, daß es sich bei der Fristsetzung für die Einreichung der Prozeßvollmacht durch den Vorsitzenden um keine Rechtsbehelfsbelehrung handelt, sind die Bevollmächtigten in eindeutiger und unmißverständlicher Weise über das Ende der Frist und über die prozessualen Auswirkungen unterrichtet worden, wenn sie der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen würden. Daß bei der Anführung der gesetzlichen Grundlagen nicht auf die Verlängerung ihrer Geltungsdauer hingewiesen wurde, gibt keinen Anlaß, die Wirksamkeit der Fristsetzung aus verfassungsrechtlicher Sicht in Frage zu stellen.
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