BGH - Beschluß vom 14.05.1990
AnwZ (B) 12/90
Normen:
BRAO §§ 3 12 Abs. 3 § 43 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1990, 173
NJW 1990, 2130
NJW-RR 1991, 40
Vorinstanzen:
AGH Berlin - Beschluß vom 05.01.1990 - II EGH 6/88,

Führung der Fachanwaltsbezeichung Fachanwalt für Steuerrecht

BGH, Beschluß vom 14.05.1990 - Aktenzeichen AnwZ (B) 12/90

DRsp Nr. 2004/3794

Führung der Fachanwaltsbezeichung "Fachanwalt für Steuerrecht"

Auch die Führung der Fachanwaltsbezeichung "Fachanwalt für Steuerrecht" bedarf der vorherigen Gestattung.

Normenkette:

BRAO §§ 3 12 Abs. 3 § 43 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit dem 17. März 1983 in Berlin zur Rechtsanwaltschaft und seit dem 25. März 1988 als Rechtsanwalt beim Kammergericht zugelassen. Er hat mit Schreiben vom 18. Februar 1988 der Antragsgegnerin mitgeteilt, er beabsichtige, ab dem 1. März 1988 die zusätzliche Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen; im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 bedürfe es keiner Gestattung mehr zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung. Vorsorglich beantragte er, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu gestatten. Durch Bescheid vom 14. September 1988 hat es die Antragsgegnerin abgelehnt, dem Antragsteller die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu gestatten, weil er keinerlei Nachweis über seine besonderen praktischen und theoretischen Kenntnisse im Fachgebiet zu den Akten gereicht habe.