BFH vom 14.11.1996
VIII R 16/93

Fünf-Jahres-Zeitraum beim gewerblichen Grundstückshandel

BFH, vom 14.11.1996 - Aktenzeichen VIII R 16/93

DRsp Nr. 1997/8138

Fünf-Jahres-Zeitraum beim gewerblichen Grundstückshandel

1. Für die gewerbliche Prägung einer Tätigkeit ist nicht so sehr die Beschaffungsseite ausschlaggebend als vielmehr die Zahl der Verkäufe. 2. Der Fünf-Jahres-Zeitraum stellt keine absolute Grenze dar. Die sich mit zunehmender Zeitdauer verringernde Indizwirkung für einen gewerblichen Grundstückshandel muß jedoch ggf. durch andere Anhaltspunkte ergänzt werden. Derartige Umstände können insbesondere in einer höheren Zahl der veräußerten Objekte oder in einer hauptberuflichen Tätigkeit im Baubereich gesehen werden. Hierzu gehören sowohl die Berufe des Baugewerbes selbst als auch die dem Baugewerbe nahestehenden Berufe. Im Rahmen einer Personengesellschaft müssen sich die Gesellschafter die Branchenkenntnisse und Geschäftsbeziehungen eines Gesellschafters als Vertretungsorgan zurechnen lassen. 3. Als ein gegen eine bereits beim Erwerb vorliegende zumindest bedingte Weiterveräußerungsabsicht sprechender objektiver Umstand ist die vom Veräußerer selbst vorgenommene langfristige Vermietung anzusehen.

Für die Praxis:

Zum 2. Leitsatz: Eine Branchennähe ist insbesondere für selbständige Architekten wiederholt bejaht worden.