KG - Beschluss vom 26.09.2023
2 AR 39/22
Normen:
AktG § 246 Abs. 3 S. 2; GVG §§ 94 ff.;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 95 O 49/23
LG Berlin, vom 12.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 88 O 143/23

Funktionelle Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen für Beschlussmängelklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbHVerfahren bei Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit der KfH

KG, Beschluss vom 26.09.2023 - Aktenzeichen 2 AR 39/22

DRsp Nr. 2023/13105

Funktionelle Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen für Beschlussmängelklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH Verfahren bei Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit der KfH

Die bei den Landgerichten eingerichteten Kammern für Handelssachen sind für Beschlussmängelklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH in entsprechender Anwendung von § 246 Abs. 3 S. 2 AktG funktionell ausschließlich zuständig. Entsprechende Klageverfahren sind daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen an die Kammer für Handelssachen abzugeben, ohne dass es des Antrags einer Partei bedarf.

Die Kammern für Handelssachen des Landgerichts Berlin werden als funktionell zuständige Spruchkörper bestimmt.

Normenkette:

AktG § 246 Abs. 3 S. 2; GVG §§ 94 ff.;

Gründe: