BFH - Urteil vom 23.11.2004
IX R 12/04
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; BGB § 426 § 722 § 743 § 748 ; EStG § 9 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 851
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2138/02

GbR: disquotal getragene Aufwendungen eines Gesellschafters

BFH, Urteil vom 23.11.2004 - Aktenzeichen IX R 12/04

DRsp Nr. 2005/4456

GbR: disquotal getragene Aufwendungen eines Gesellschafters

1. Bei GbR-Gesellschaftern ist grds. das zivilrechtliche Beteiligungsverhältnis Maßstab für die anteilige steuerrechtlich Zurechnung der Einkünfte, solange die Miteigentümer keine abweichende, auch steuerrechtlich zu berücksichtigende Vereinbarung getroffen haben.2. Der Grundsatz der quotalen steuerrechtlichen Zurechnung der Einkünfte kann eine Einschränkung erfahren, wenn mit der überquotalen Kostentragung keine Zuwendung - z. B. im familiären Bereich - an die anderen Miteigentümer beabsichtigt ist und wenn sich die den Miteigentumsanteil übersteigende Übernahme der Aufwendungen nicht lediglich als eine vorläufige Kostentragung des Miteigentümers darstellt, die dieser gegenüber den anderen Miteigentümern im Wege einer Kreditgewährung übernimmt. Außerdem darf gegenüber den Mitgesellschaftern kein durchsetzbarer Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB bestehen.3. Hat der Leistende von vornherein keinen Anspruch auf Ersatz gegen seine Miteigentümer oder leisten diese ihm tatsächlich später keinen Ersatz, d. h. fällt der zahlende Miteigentümer mit seinem Ersatzanspruch aus, ist es gerechtfertigt, allein ihm (dem Leistenden) die Kosten als WK zuzurechnen. Das gilt grds. auch für ausfallende Ersatzansprüche gegen nahe Angehörige.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ;