FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.08.1999
4 K 2234/97
Fundstellen:
EFG 1999, 1275

Gebäude: Abbruchkosten/Restbuchwert Werbungskosten?

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.1999 - Aktenzeichen 4 K 2234/97

DRsp Nr. 2001/3171

Gebäude: Abbruchkosten/Restbuchwert Werbungskosten?

Abbruchkosten und Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung/Verpachtung abziehbar, wenn das abgebrochene, bisher vermietete Gebäude durch einen nach Fertigstellung ebenfalls vermieteten Neubau ersetzt wird. Das gilt auch, wenn die Vermietung einige Zeit (hier: 2 1/2 Jahre) vor dem Abbruch geendet hat und das Gebäude seitdem leer stand.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin die Kosten für den Abbruch und den Restwert eines Schlachthausgebäudes sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann, oder ob die Aufwendungen zu den Herstellungskosten des anstelle des abgebrochenen Gebäudes errichteten und im Jahr 1995 fertiggestellten, fremdvermieteten Mehrfamilienhauses zählen.