Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin die Kosten für den Abbruch und den Restwert eines Schlachthausgebäudes sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann, oder ob die Aufwendungen zu den Herstellungskosten des anstelle des abgebrochenen Gebäudes errichteten und im Jahr 1995 fertiggestellten, fremdvermieteten Mehrfamilienhauses zählen.
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