BFH - Urteil vom 30.07.1997
I R 65/96
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1998, 81
BFHE 184, 297
BStBl II 1998, 402
DB 1998, 111
NJW 1998, 702
Vorinstanzen:
FG Köln,

Gebäudeerrichtung auf Gesellschaftergrundstück

BFH, Urteil vom 30.07.1997 - Aktenzeichen I R 65/96

DRsp Nr. 1998/1241

Gebäudeerrichtung auf Gesellschaftergrundstück

»1. Zahlt eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Zusatzvergütungen, die auf diese im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten aufgeteilt werden, so sind diese vGA. 2. Errichtet eine Kapitalgesellschaft auf dem (angemieteten) Grundstück eines Gesellschafters ein Gebäude, so sind die von ihr aufgewandten Herstellungskosten grundsätzlich zu aktivieren, so daß es an der für die Annahme einer vGA notwendigen Vermögensminderung fehlt. 3. Die Kapitalgesellschaft kann insoweit gegenüber ihrem Gesellschafter einen Ausgleichsanspruch nach §§ 951, 812 ff. BGB haben (Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil vom 12. Juli 1972 I R 203/70, BFHE 106, 313, BStBl II 1972, 802). 4. Gesetzliche Ansprüche einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem beherrschenden Gesellschafter sind steuerlich auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht zusätzlich klar und eindeutig vereinbart sind.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde am 10. Dezember 1985 gegründet. Ihre Gesellschafter waren bis zum 1. Januar 1989 T mit 60 % und E mit 40 %. Danach waren Gesellschafter der Klägerin T mit 51 %, E mit 20 % und W mit 29 %. Die Gesellschafter der Klägerin waren jeweils zugleich deren Geschäftsführer.