FG Hamburg - Beschluss vom 29.12.2008
3 K 128/08
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 2; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 956

Gebäudesanierung und Einbringung in eigene Stiftung keine Gegenleistung

FG Hamburg, Beschluss vom 29.12.2008 - Aktenzeichen 3 K 128/08

DRsp Nr. 2009/6421

Gebäudesanierung und Einbringung in eigene Stiftung keine Gegenleistung

1. Ein ursprünglich seitens einer Vertragspartei als symbolisch bezeichneter Kaufpreis von 1 Euro kann aufgrund nachfolgender ernsthafter Vereinbarung Gegenleistung und damit grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage sein; für die Ernsthaftigkeit sprechen ein hohe Kosten verursachender Gebäudezustand, ein gegen null gehender Ertragswert und die fehlende Gewinnorientierung des Käufers. 2. Ein bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigter altruistischer oder gemeinnütziger Zweck der vereinbarten Betätigung der Erwerberseite ist grunderwerbsteuerlich keine sonstige Gegenleistung zu Gunsten der Veräußererseite. 3. Eine aufgrund politischer Ziele der verkaufenden Kommune oder eine im beiderseitigen Interesse vereinbarte Erwerberverpflichtung zur Grundstücks-Überlassung an näher bestimmte Dritte (hier an Stiftung der Erwerber) stellt (noch) keine geldwert der Veräußererseite zugute kommende Leistung dar. 4. Ungeachtet des Zivil- und Ertragsteuerrechts gehören vorbehaltene Nutzungen zur Gegenleistung.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 2; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

A. SACHVERHALT

Streitig sind Umfang und Bewertung der Gegenleistung der klagenden GbR für ihren Kauf des Grundstücks G-Haus von der Stadt mit Vertrag vom 21. Juni 2006.

I. Sachstand