OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.07.2023
2 Ws 87/23 (S)
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2; RVG -VV Nr. 4130; RVG -VV Nr. 4131;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 23 KLs 18/22

Gebühr nach Nr. 4130 und 4131 VV-RVG für Rücknahme des Rechtsmittels durch erstinstanzlichen VerteidigerVerfahrensgebühr nach Nr. 4130 und 4131 für Rücknahme der RevisionKeine Gebühr bei rechtsmissbräuchlicher Verteidigung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2023 - Aktenzeichen 2 Ws 87/23 (S)

DRsp Nr. 2023/10514

Gebühr nach Nr. 4130 und 4131 VV- RVG für Rücknahme des Rechtsmittels durch erstinstanzlichen Verteidiger Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 und 4131 für Rücknahme der Revision Keine Gebühr bei rechtsmissbräuchlicher Verteidigung

Die anwaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und die anschließende Rücknahme der Revision löst die Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 und 4131 VV- RVG aus. Denn diese Gebühr entsteht nicht erst mit der Einlegung der Revision. Etwas anderes kann sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Verteidigung gegeben ist.

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 23. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2; RVG -VV Nr. 4130; RVG -VV Nr. 4131;

Gründe:

I.

Der Antragsteller beantragte für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren die Erstattung der Verfahrensgebühr (Nr. 4130, 4131 VV RVG) nebst Entgeltpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 812,77 Euro, nachdem er den Verurteilten bereits im ersten Rechtszug verteidigt, gegen das ergangene Urteil des Landgerichts vom 17. Oktober 2022 fristgemäß Revision eingelegt und das Rechtsmittel nach Zustellung der Urteilsgründe am 2. Januar 2023 für den Verurteilten am 12. Januar 2023 schriftsätzlich zurückgenommen hat.