LAG Hamm - Beschluss vom 24.01.2023
8 Ta 128/22
Normen:
KSchG § 4 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 214
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 11-21

Gebührenstreitwert eines Kündigungsschutzverfahrens mit allgemeiner Feststellungsklage und hilfsweise erhobenem Bestandsschutzbegehren

LAG Hamm, Beschluss vom 24.01.2023 - Aktenzeichen 8 Ta 128/22

DRsp Nr. 2023/1914

Gebührenstreitwert eines Kündigungsschutzverfahrens mit allgemeiner Feststellungsklage und hilfsweise erhobenem Bestandsschutzbegehren

1. Der im Sinne eines sogenannten Schleppnetzantrags neben dem Antrag nach § 4 S. 1 KSchG angekündigte allgemeine Feststellungsantrag gem. § 256 Abs. 1 ZPO geht nach §§ 39 Abs. 1, 42 Abs. 2 S. 1 GKG wertmäßig im Ansatz des Vierteljahresverdienstes auf, wenn mit diesem kein weiterer Beendigungstatbestand angesprochen wird.2. Soweit neben dem Antrag nach § 4 S. 1 KSchG hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Bestandsschutzbegehren ein Abfindungsanspruch auf tarifvertraglicher Grundlage verfolgt wird, kommt ein Wertansatz wegen des Hilfsantrags gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG regelmäßig nur dann in Betracht, wenn über diesen Antrag gerichtlich entschieden wird.3. Gelangt ein solcher Hilfsantrag wegen des Obsiegens mit dem Hauptantrag hingegen nicht zur Entscheidung, ist der Hilfsantrag auch dann nicht gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG bei der Bildung des Gesamtwerts zu berücksichtigen, wenn dessen Einzelwert den Wert des beschiedenen Hauptantrags übersteigt.