BFH vom 11.10.1996
V B 66/96

Gegenleistung bei Einbauten auf fremdem Grund und Boden

BFH, vom 11.10.1996 - Aktenzeichen V B 66/96

DRsp Nr. 1997/8157

Gegenleistung bei Einbauten auf fremdem Grund und Boden

Eine entgeltliche Lieferung gegen Überlassung von Nutzungen liegt vor, wenn ein Apotheker aus unternehmerischen Gründen (z.B. problemloses Erreichen der Arztpraxen im Obergeschoß) im Nachbarhaus eine Fahrstuhlanlage auf eigene Kosten einbauen läßt. Die Gegenleistung für die Lieferung ist entsprechend dem Wert der Fahrstuhlanlage zu schätzen.

Für die Praxis:

Für die Bewertungen der Nutzungen kann nicht vom - anteiligen - Einheitswert des Nachbarhauses ausgegangen werden. Wie sich nämlich aus § 1 Abs. 1, § 17 Abs. 1 BewG 1974 eindeutig ergibt, gilt der Einheitswert nicht für die Umsatzsteuer. Der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BFH vom 24.11.1992, BFH/NV 1993, 634) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden.