Für die Bewertungen der Nutzungen kann nicht vom - anteiligen - Einheitswert des Nachbarhauses ausgegangen werden. Wie sich nämlich aus § 1 Abs. 1, § 17 Abs. 1 BewG 1974 eindeutig ergibt, gilt der Einheitswert nicht für die Umsatzsteuer. Der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BFH vom 24.11.1992, BFH/NV 1993, 634) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden.
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