BFH - Beschluss vom 20.12.2013
X B 160/12
Normen:
FGO § 68 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 558
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2945/10

Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

BFH, Beschluss vom 20.12.2013 - Aktenzeichen X B 160/12

DRsp Nr. 2014/3208

Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

1. NV: Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG in der bis zum Jahr 2003 geltenden Fassung war die Verlustfeststellung für jede Einkunftsart ein gesonderter und selbständig anfechtbarer Bescheid. 2. NV: Eine im Geltungsbereich dieser Vorschrift während des Klageverfahrens geänderte Verlustfeststellung kann nur gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens werden, wenn die Einkunftsart, die Gegenstand der Änderung ist, bereits Gegenstand des Klageverfahrens war. 3. NV: Ist ein ungerechtfertigter Rechtsverlust zu besorgen, der den Grundsätzen des fairen Verfahrens widerspricht, so ist Abhilfe in erster Linie in demjenigen Verfahren zu schaffen, in dem der Rechtsverlust eingetreten ist.

Eine Änderung oder Ersetzung des angefochtenen Verwaltungsakts i.S. von § 68 S. 1 FGO liegt nur vor, wenn beide Bescheide zumindest teilweise einen identischen Regelungsbereich haben. Das ist nicht der Fall, wenn ein teilbarer Bescheid nur teilweise angefochten und während des Klageverfahrens nur hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils geändert wird.

Normenkette:

FGO § 68 S. 1;

Gründe