FG München - Beschluss vom 25.11.2015
10 V 2734/15
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 920 Abs. 2;

Gegenstandslosigkeit des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme

FG München, Beschluss vom 25.11.2015 - Aktenzeichen 10 V 2734/15

DRsp Nr. 2016/5463

Gegenstandslosigkeit des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme

Durch die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme ist die Vollstreckung abgeschlossen worden. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist damit gegenstandslos geworden und das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung entfallen, weil der begehrte gerichtliche Rechtsschutz tatsächlich nicht mehr gewährt werden kann.

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.