Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 11.10.2017, Az.: 605 G 8175-03-03/021, zurückgenommen hat, hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO auf ... Euro festgesetzt.
I. Die Kostenentscheidung beruht auf §
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