FG Münster - Beschluss vom 23.12.2013
4 Ko 4071/13 GK
Normen:
EStG § 77; GKG § 52 Abs 4 Nr 1; GKG § 66;

Gegenstandswert für den Streit auf Ersatz der Rechtsbehelfskosten im Kindergeldstreit beträgt nur den Wert der tatsächlichen Kosten

FG Münster, Beschluss vom 23.12.2013 - Aktenzeichen 4 Ko 4071/13 GK

DRsp Nr. 2014/3418

Gegenstandswert für den Streit auf Ersatz der Rechtsbehelfskosten im Kindergeldstreit beträgt nur den Wert der tatsächlichen Kosten

Bei einem Hauptsacheverfahren, das gegen die Kindergeldkasse auf Zahlung von Kindergeld für eine bestimmte Zeit gerichtet ist, kommt es für den Anspruch auf Übernahme der Kosten des außergerichtlichen Vorverfahrens nicht zur Anwendung des finanzgerichtlichen Mindeststreitwerts in Höhe von 1.500 €, sondern zur Annahme eines Gegenstandswerts nur in Höhe der tatsächlich beanspruchten Kosten.

Normenkette:

EStG § 77; GKG § 52 Abs 4 Nr 1; GKG § 66;

Gründe

I.

Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Kostenansatz in der Rechnung der Oberjustizkasse Hamm vom 05.11.2013 für das Verfahren 4 K 3453/13 Kg (§ 66 des GerichtskostengesetzesGKG –).