LAG Köln - Beschluss vom 03.01.2023
3 Ta 140/22
Normen:
RVG § 33; KSchG § 9; KSchG § 10; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 3536/22

Gegenstandswert für streitgegenständliche ForderungenKeine Streitwerterhöhung für eine im Vergleich vereinbarte Abfindung

LAG Köln, Beschluss vom 03.01.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 140/22

DRsp Nr. 2023/4868

Gegenstandswert für streitgegenständliche Forderungen Keine Streitwerterhöhung für eine im Vergleich vereinbarte Abfindung

Streitwertbeschwerde (kein Vergleichsmehrwert für nicht konkret streitige Überstunden, die lediglich als "Druckmittel" für Vergleichsverhandlungen angeführt werden

1. Wird eine Überstundenabgeltungsforderung nur erwähnt, um Vergleichsverhandlungen voranzubringen, ist dies nicht streitwerterhöhend, denn die Überstundenabgeltung ist nicht Streitgegenstand. 2. Eine im Vergleich in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG vereinbarte Abfindung führt regelmäßig nicht zu einer Streitwerterhöhung.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.09.2022 - 19 Ca 3536/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33; KSchG § 9; KSchG § 10; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Nr. 1;

Gründe

I. Die Parteien haben in der Hauptsache über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen Kündigung gestritten.

Im Gütetermin haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen:

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten aufgrund der arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung vom 22.06.2022 aus betriebsbedingten Gründen zum 31.08.2022 sein Ende findet.