Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.09.2022 -
I. Die Parteien haben in der Hauptsache über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen Kündigung gestritten.
Im Gütetermin haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten aufgrund der arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung vom 22.06.2022 aus betriebsbedingten Gründen zum 31.08.2022 sein Ende findet.
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