KG - Beschluss vom 29.08.2023
20 W 17/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 1 S. 2; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; ZPO § 91a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 37/23

Gegenstandswert im Verfahren der Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss gemäß § 91a Abs. 1 ZPO

KG, Beschluss vom 29.08.2023 - Aktenzeichen 20 W 17/23

DRsp Nr. 2023/14089

Gegenstandswert im Verfahren der Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss gemäß § 91a Abs. 1 ZPO

Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Kostenbeschluss gemäß § 91 Abs. 1 ZPO entspricht den Kosten, die dem Beschwerdeführer auferlegt worden sind. Dies können neben den eigenen Kosten der anwaltlichen Vertretung auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten und die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Gegenpartei sein.

Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 3.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 S. 2; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; ZPO § 91a Abs. 1;

Gründe:

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf Antrag der Parteien gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 RVG auf bis zu 3.000,- EUR festgesetzt.