FG Köln - Urteil vom 21.12.2005
10 Ko 4172/05
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 73 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 441

Gegenstandswert nicht verbundener Klageverfahren

FG Köln, Urteil vom 21.12.2005 - Aktenzeichen 10 Ko 4172/05

DRsp Nr. 2006/2282

Gegenstandswert nicht verbundener Klageverfahren

1. Werden mehrere Klageverfahren aus Gründen tatsächlicher Vereinfachung nur zu einem Erörterungstermin geladen und erörtert, ohne dass eine Verfahrensverbindung gemäß § 73 Abs. 1 FGO erfolgt, kann zur Bestimmung der Erörterungsgebühr keine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte der selbständigen Klageverfahren zu einem Gesamt-Gegenstandswert erfolgen. 2. Aus der gemeinsamen Verhandlung mehrerer Sachen in einem Termin kann nicht auf eine konkludente Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung bzw. Erörterung geschlossen werden.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 73 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I. Der Erinnerungsgegner hatte gegen den Erinnerungsführer, der nach seiner Ansicht als Subunternehmer im Bereich des ...- und ... in erheblichem Maße steuerpflichtige Einkünfte erzielt bzw. Umsätze ausgeführt und die daraus entstandenen Steuern verkürzt hatte, für die Jahre 0000 bis 0000 entsprechende Bescheide erlassen. Der Erinnerungsführer hatte gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 0000 bis 0000 im Verfahren 7 K 7609/01 geklagt und gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 0000 bis 0000 im Verfahren 7 K 7608/01.