Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren 2 BvR 1852/97 auf 52.500 DM (in Worten: zweiundfünzigtausendfünfhundert Deutsche Mark) und für das Verfahren 2 BvR 1853/97 auf 57.500 DM (in Worten: siebenundfünfzigtausendfünfhundert Deutsche Mark) festgesetzt (§
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