BFH - Beschluß vom 30.11.1998
XI S 11/98
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 660

Gegenvorstellung

BFH, Beschluß vom 30.11.1998 - Aktenzeichen XI S 11/98

DRsp Nr. 1999/2485

Gegenvorstellung

1. Gegenvorstellungen gegen formell rechtskräftige Beschlüsse des BFH sind nicht statthaft. 2. Auch für Gegenvorstellungen gegen auf Beschwerde hin ergangene Beschlüsse des BFH gilt der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 128 ;

Gründe:

Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen den Beschluß des Finanzgerichts als unzulässig verworfen. Gegen den Senatsbeschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner Gegenvorstellung. Darin beantragt er, den Beschluß aufzuheben, weil mit diesem gegen verschiedene Verfassungsgrundsätze verstoßen worden sei.

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Eine Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen ist nur in den Fällen statthaft, in denen das Gericht zur Änderung seiner Entscheidung befugt ist. Das ist hier nicht der Fall.

Der Beschluß, mit dem der Senat die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen hat, ist zu mindest formell rechtskräftig. Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht. Der Beschluß ist deshalb weder abänderbar noch aufhebbar (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Mai 1996 V B 85/95, BFH/NV 1996, 628).