Die Gegenvorstellung des Beklagtenvertreters gegen die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren im Senatsbeschluss vom 27. April 2022 wird zurückgewiesen.
I.
Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 28. April 2022 Gegenvorstellung gegen den in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 für das Revisionsverfahren auf 15.046,84 € festgesetzten Streitwert erhoben und beantragt, diesen auf bis zu 65.000 € festzusetzen.
II.
Die von dem Beklagtenvertreter im eigenen Namen fristgerecht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegte Gegenvorstellung ist zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2021 - VIII ZR 91/20, juris Rn. 2), aber unbegründet. Eine Änderung des festgesetzten Streitwerts ist nicht veranlasst, da dieser mit 15.046,84 € zutreffend bemessen worden ist.
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