BGH - Beschluss vom 31.05.2022
VIII ZR 304/21
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 17.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 237 C 134/20
LG Berlin, vom 18.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 261/20

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts

BGH, Beschluss vom 31.05.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 304/21

DRsp Nr. 2022/8944

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagtenvertreters gegen die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren im Senatsbeschluss vom 27. April 2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe

I.

Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 28. April 2022 Gegenvorstellung gegen den in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 für das Revisionsverfahren auf 15.046,84 € festgesetzten Streitwert erhoben und beantragt, diesen auf bis zu 65.000 € festzusetzen.

II.

Die von dem Beklagtenvertreter im eigenen Namen fristgerecht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegte Gegenvorstellung ist zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2021 - VIII ZR 91/20, juris Rn. 2), aber unbegründet. Eine Änderung des festgesetzten Streitwerts ist nicht veranlasst, da dieser mit 15.046,84 € zutreffend bemessen worden ist.