BGH - Beschluss vom 18.12.2017
XI ZR 560/16
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 119/15
OLG Frankfurt/Main, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 27/16

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 18.12.2017 - Aktenzeichen XI ZR 560/16

DRsp Nr. 2018/2002

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren im Beschluss vom 12. September 2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die zulässig innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist der § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegte Gegenvorstellung der Beklagten (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 1 mwN) gibt zu einer Herabsetzung des Streitwerts keinen Anlass. Die Festsetzung innerhalb der Wertstufe "bis 470.000 €" folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats.