Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 21. August 2023 wird zurückgewiesen.
1. Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Senat ist nicht statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2023 - 4 KSt 1.23 - juris Rn. 1 m. w. N.). Der Senat versteht daher das innerhalb der - hier eingehaltenen - sechsmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingegangene Schreiben vom 25. Januar 2024 als Anregung, die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG von Amts wegen zu ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2022 - 6 C 13.20 - juris Rn. 2).
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