BVerwG - Beschluss vom 08.02.2024
6 KSt 1.24 (6 A 3.21)
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;

Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung i.R.e. Vereinsverbots

BVerwG, Beschluss vom 08.02.2024 - Aktenzeichen 6 KSt 1.24 (6 A 3.21)

DRsp Nr. 2024/2729

Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung i.R.e. Vereinsverbots

Tenor

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 21. August 2023 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

1. Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Senat ist nicht statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2023 - 4 KSt 1.23 - juris Rn. 1 m. w. N.). Der Senat versteht daher das innerhalb der - hier eingehaltenen - sechsmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingegangene Schreiben vom 25. Januar 2024 als Anregung, die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG von Amts wegen zu ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2022 - 6 C 13.20 - juris Rn. 2).