BFH - Beschluß vom 05.11.1998
XI S 12/98
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 641

Gegenvorstellung; Vertretungszwang

BFH, Beschluß vom 05.11.1998 - Aktenzeichen XI S 12/98

DRsp Nr. 1999/2486

Gegenvorstellung; Vertretungszwang

Der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt auch für Gegenvorstellungen gegen auf Beschwerde hin ergangene Beschlüsse des BFH.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 ;

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluß vom 18. August 1998 die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vom 10. Juni 1998 gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen, da die Klägerin nicht ordnungsgemäß durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) aufgeführten Berufsgruppen vertreten war.

Mit der "Beschwerde" macht die Klägerin geltend, daß das Verfahren mit einer "völlig überzogenen Eile" betrieben worden sei und daß es ihr nicht möglich gewesen sei, ihr rechtliches Gehör auszuüben. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1998 hat die Klägerin die Revision zurückgezogen.

Gegen den Beschluß vom 18. August 1998 ist kein Rechtsmittel gegeben. Daher wertet der Senat die "Beschwerde" als Gegenvorstellung gegen diesen Beschluß.