Der Senat hat mit Beschluß vom 18. August 1998 die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vom 10. Juni 1998 gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen, da die Klägerin nicht ordnungsgemäß durch einen Angehörigen der in Art.
Mit der "Beschwerde" macht die Klägerin geltend, daß das Verfahren mit einer "völlig überzogenen Eile" betrieben worden sei und daß es ihr nicht möglich gewesen sei, ihr rechtliches Gehör auszuüben. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1998 hat die Klägerin die Revision zurückgezogen.
Gegen den Beschluß vom 18. August 1998 ist kein Rechtsmittel gegeben. Daher wertet der Senat die "Beschwerde" als Gegenvorstellung gegen diesen Beschluß.
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