BFH - Beschluß vom 21.11.1999
XI S 11/99
Normen:
BFH EntlG Art. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 726

Gegenvorstellung; Vertretungszwang

BFH, Beschluß vom 21.11.1999 - Aktenzeichen XI S 11/99

DRsp Nr. 2000/891

Gegenvorstellung; Vertretungszwang

1. Gegen den Beschluss eines obersten Bundesgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben, insbesondere keinen Gegenvorstellung. Die "Gegenvorstellung" ist insofern eine Petition, die zu überprüfen und zu bescheiden ist. 2. Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt auch für Gegenvorstellungen, die sich gegen Entscheidungen wenden, die im Verfahren ergangen sind, für die Vertretungszwang besteht.

Normenkette:

BFH EntlG Art. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Senat wertete das als Einspruch und Widerspruch bezeichnete Schreiben des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 11. Februar 1999 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) und verwarf sie mit Beschluß vom 25. Juni 1999 XI B 59/99 als unzulässig, weil sich der Kläger nicht --wie in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vorgeschrieben-- von einem Angehörigen der dort genannten Personengruppen hatte vertreten lassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Kläger auferlegt worden.

Mit Schreiben vom 24. September 1999 beantragte der Kläger vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trug vor, der Beschluß des Senats sei zurückzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) aufzuerlegen.