BFH - Urteil vom 18.12.2007
VI R 62/05
Normen:
EStG (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 ; EStG (i.d.F. bis VZ 1998) § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 466
BFHE 219, 349
BStBl II 2008, 294
DB 2008, 445
ZIP 2008, 456
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4944/04

Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen auch nach Neufassung des § 34 EStG tarifbegünstigt

BFH, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen VI R 62/05

DRsp Nr. 2008/3195

Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen auch nach Neufassung des § 34 EStG tarifbegünstigt

»1. Geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm bilden im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456). 2. Als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit unterliegen die geldwerten Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm der ab 1999 geltenden Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG

Normenkette:

EStG (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 ; EStG (i.d.F. bis VZ 1998) § 34 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr (2000) als Vertriebsrepräsentant der S-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zusätzlich zu seinem regulären Gehalt erhielt er auf der Grundlage von Aktienoptionsplänen aus den Jahren 1996 und 1998 Optionsrechte zum Kauf von Aktien der Muttergesellschaft der S-GmbH zu einem vorab festgelegten Kurs.