FG Hessen - Urteil vom 10.12.2009
11 K 1807/07
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1;

Geldwerter Vorteil aus dem Erwerb von Aktien als Arbeitslohn.

FG Hessen, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 11 K 1807/07

DRsp Nr. 2010/11639

Geldwerter Vorteil aus dem Erwerb von Aktien als Arbeitslohn.

Ist die Arbeitnehmerstellung nicht mitprägend für den Erwerb von Aktien sondern wegen der eingeschränkten Veräußerbarkeit der Anteile allein maßgeblich für die Auswahl der Käufer aus der Arbeitnehmerschaft, stellt sich der Verkauf der Anteile an Arbeitnehmer einer Aktiengesellschaft nicht mehr als Gegenleistung für deren Arbeitsleistung beziehungsweise als Frucht ihrer Arbeit bei der Aktiengesellschaft dar, so dass kein Arbeitslohn vorliegt.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1;

Tatbestand:

Strittig ist, ob dem Kläger anlässlich des Erwerbs von Aktien Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils zugeflossen ist.