BFH - Beschluss vom 29.02.2024
VI S 24/23
Normen:
EStG § 115; EStG § 117; EStG § 120; FGO § 38; FGO § 39; FGO § 44; FGO § 155; ZPO § 12; ZPO § 17; ZPO § 21; ZPO § 35; ZPO § 37 Abs. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 726
BB 2024, 870
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 867/23

Geltendmachung der Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommensteuererklärung im Fall der Nichtauszahlung durch den Arbeitgeber; Erstreitung dieser nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht bei Ausbleiben der Festsetzung der Energiepreispauschale durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 29.02.2024 - Aktenzeichen VI S 24/23

DRsp Nr. 2024/3610

Geltendmachung der Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommensteuererklärung im Fall der Nichtauszahlung durch den Arbeitgeber; Erstreitung dieser nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht bei Ausbleiben der Festsetzung der Energiepreispauschale durch das Finanzgericht

1. Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. 2. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden.

Tenor

Als für den Rechtsstreit zuständiges Gericht wird das Hessische Finanzgericht bestimmt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

EStG § 115; EStG § 117; EStG § 120; FGO § 38; FGO § 39; FGO § 44; FGO § 155; ZPO § 12; ZPO § 17; ZPO § 21; ZPO § 35; ZPO § 37 Abs. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.