I.
Der Antragsgegner betreibt gegen den Antragsteller die Vollstreckung u.a. wegen Einkommensteuer 1996 bis 2000 (Vollstr. Bl. 189). Nachdem der Antragsgegner am 6. September 2005 eine Vollstreckung in der Wohnung des Antragstellers angedroht hatte (Vollstr., Bl. 203), wandte sich der Antragsteller am 12. September 2005 mit dem Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweilige Anordnung aufzugeben, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, an das Finanzgericht (Bl. 1).
Mit Beschluss des Vorsitzenden vom 28. September 2005 (Bl. 11) wurde der Antrag unter Hinweis auf die Rechtskraft des Beschlusses vom 21. Juli 2005, 1 V 172/05, als unzulässig zurückgewiesen.
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